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   BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92   

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https://dejure.org/1992,3321
BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92 (https://dejure.org/1992,3321)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1992 - 1 StR 603/92 (https://dejure.org/1992,3321)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1992 - 1 StR 603/92 (https://dejure.org/1992,3321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus bei Bestehen der Wahrscheinlichkeit höheren Grades neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 803 (Ls.)
  • NStZ 1993, 78
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91

    Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch das Vorliegen von schwerer

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92
    Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 13, 15, 16; BGH bei Detter NStZ 1992, 477, 480).

    Dies gilt umso mehr, als der festgestellte Aggressionsausbruch des Beschuldigten durch eine von ihm als extrem belastend empfundene Ausnahmesituation ausgelöst wurde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 13): Der Beschuldigte sah "seinen Lebenstraum ..., einmal Eigentümer des (von ihm und seiner Mutter gemeinsam bewohnten) Anwesens ... zu werden, gefährdet", als wenige Stunden vor der Tat für ihn unverständliche Vermessungsarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt wurden und ihm seine Mutter auf seine Frage nach der Bedeutung dieser Vorgänge lediglich erklärte, "daß ihn das einen Dreck angehe".

  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92
    Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 13, 15, 16; BGH bei Detter NStZ 1992, 477, 480).

    Angesicht dieser Feststellungen zum Tatgeschehen hätte die Strafkammer auch verdeutlichen müssen, worin der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters sowohl mit der von ihm begangenen rechtswidrigen Tat als auch mit den von ihm zu erwartenden weiteren rechtswidrigen Taten (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 4, 15 jew. m. w. Nachw.) besteht.

  • BGH, 31.10.1989 - 5 StR 496/89

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einem

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92
    Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 13, 15, 16; BGH bei Detter NStZ 1992, 477, 480).

    Dies reicht in der Regel nicht aus (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 m.w.N.).

  • BGH, 18.02.1992 - 4 StR 27/92

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92
    Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 13, 15, 16; BGH bei Detter NStZ 1992, 477, 480).
  • BGH, 21.03.1989 - 1 StR 120/89

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92
    Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 13, 15, 16; BGH bei Detter NStZ 1992, 477, 480).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92
    Angesicht dieser Feststellungen zum Tatgeschehen hätte die Strafkammer auch verdeutlichen müssen, worin der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters sowohl mit der von ihm begangenen rechtswidrigen Tat als auch mit den von ihm zu erwartenden weiteren rechtswidrigen Taten (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 4, 15 jew. m. w. Nachw.) besteht.
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 437/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; verminderte Schuldfähigkeit

    Die rechtlich gebotene Feststellung einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit künftiger Taten (vgl. BGH NStZ 1993, 78) ist unter diesen Umständen den Urteilsgründen nicht hinreichend klar zu entnehmen.
  • BGH, 13.06.1995 - 1 StR 268/95

    Schuldunfähigkeit - Seelische Störung - Steuerungsfähigkeit - Chronische Psychose

    Der Umstand, daß die Massivität des Aggressionsausbruchs des Angeklagten durch die (nicht wahnhafte) Sorge des Angeklagten ausgelöst wurde, seine Wohnung verlassen zu müssen, deutet auf einen akuten Krankheitszustand ("Schub") auch zur Tatzeit hin (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 3, 13;Senatsbeschluß vom 15. September 1992 - 1 StR 603/92, insoweit in NStZ 1993, 78 nicht abgedruckt; BGH b. Detter NStZ 1994, 174, 178) [BGH 19.10.1993 - 1 StR 662/93].
  • BGH, 29.11.1994 - 1 StR 689/94

    Erheblichkeit der Taten - Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik -

    Unabhängig davon erfordert die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher Taten (BGH NStZ 1993, 78 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.04.1999 - 1 StR 51/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Vorwegvollzug; Unterbringung in einem

    Damit ist indes eine Wiederholungsgefahr i. S. v. § 63 StGB - für die eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die bloße Möglichkeit erneuter Rechtsbrüche bestehen muß (BGH NStZ 1993, 78 Nr. 5; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 25) - nicht zweifelsfrei dargetan.
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 450/93

    Anforderungen an eine gefährliche Körperverletzung - Voraussetzungen für eine

    Aus einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich, daß gerade akut psychisch Erkrankte die (hier nicht auf einem Wahn beruhende) Angst vor dem Verlust des bisherigen (räumlichen) Lebensmittelpunkts als extreme Belastung empfinden, die zu sonst persönlichkeitsuntypischen Aggressionsausbrüchen führen kann, und daß derart motivierte Ausbrüche nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine generelle Gefährlichkeit zulassen (vgl. z.B. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 3, 13; Senatsbeschluß vom 15. September 1992 - 1 StR 603/92, insoweit in NStZ 1993, 78 nicht abgedruckt; zu den Auswirkungen von (anderen) Trennungserlebnissen auf psychisch Erkrankte vgl. auch BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12).
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